§ 23 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 23

(1) § 23.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Z. 4 bis 19 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 20 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 19 der Anlage 5 genannten Fächer Personen betraut werden, die im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 5 bis 19 der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfach kommen nur Personen in Betracht, die im betreffenden Handwerk eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigende abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen (§ 3 Abs. 1 lit. d).