§ 23 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

2. Teil

Verfahren und Vollstreckung Verfahren

§ 23

(1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs “Berufung" der Begriff “Beschwerde" tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.