§ 23 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte Begriffsbestimmung

§ 23.

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt" („ärztlich") auf alle

Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin", „approbierter Arzt", „Facharzt", „Zahnarzt" oder „Turnusarzt" verfügen,

2. die Bezeichnung „Facharzt" auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.