Zum Inkrafttreten vgl. § 214
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte Begriffsbestimmung
§ 23.
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt" („ärztlich") auf alle
Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin", „approbierter Arzt", „Facharzt", „Zahnarzt" oder „Turnusarzt" verfügen,
2. die Bezeichnung „Facharzt" auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.