6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften Auflage des Gesetzes
§ 23.
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40042430