§ 23 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform

§ 23

(1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria" erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung", in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
  2. 2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
  3. 3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
  4. 4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.