§ 237
Die Fristen dieses Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 237
Die Fristen dieses Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
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