§ 235 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 235

(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

(2) Ein Verzicht auf Rechtsansprüche des Dienstnehmers bei Auflösung des Dienstverhältnisses kann vom Dienstnehmer innerhalb fünf Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, rechtswirksam widerrufen werden.

09.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)