§ 233b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 233b

§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.