§ 233 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1963

8. Abschnitt

Kosten

§ 233

A. Allgemeine Bestimmungen

Sofern sich aus diesem Gesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.

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