Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Verfahrensbestimmungen
§. 232.
(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das Executionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
(2) Das Urtheil, welches in dem Processe über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der Civilprocessordnung) wirksam.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Urteil, Verteilungstagsatzung, ZPO, Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113/1895)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009601