§ 231 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 231

(1) § 231.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen,

  1. 1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
  2. 2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
  3. 3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben und daß sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.