§ 231
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Anzahl der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 218 Abs. 2, 6 und 12 ist sinngemäß anzuwenden.
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