vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 231 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Fördervoraussetzungen

§ 231.

(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.

(2) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281458

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)