§ 230b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Karenzurlaub

§ 230b

§ 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.