§ 230 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§. 230.

(1) Auf Grund der Klage hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.