§ 230 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 230.

(1) Für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

1 bis 10

11 bis 14

PT 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

Kommissär

Rat

Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

PT 3

Oberinspektor

PT 4

Oberrevident

Inspektor

PT 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PT6

Oberkontrollor

Fachinspektor

PT 7

Monteur

Obermonteur

PT 8

Offizial

Oberoffizial

PT 9

Amtswart

Oberamtswart

    

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion

der PTA ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,

im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-

Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2

(ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

  

(3) Die Beamten des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen

PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Amtsverwalter

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtsoberverwalter

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der

Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektor

Beamter des fernmeldetechnischen, des

posttechnischen oder des Garage- und

Werkmeisterdienstes in der

Verwendungsgruppe PT 5

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Oberwerkmeister