§ 22f LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Unabdingbarkeit
§ 22f*)

Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund des § 22e zustehen, können durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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