Krankenfürsorge
§ 22a.
(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten Anwendung, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln ist.
(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.
25.04.2014
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