§ 22a BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Abschnitt 6 1. Unterabschnitt Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a

(1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

  1. 1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
  2. 2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
  3. 3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.

(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.

(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.