§ 22 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung der Restfläche

§ 22

(1) Werden von dem Ablösungsgrundstück außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung. Das gleiche gilt, wenn auf dem Ablösungsgrundstück land- und forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten. Doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte überstiege.

(2) Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des § 27 zu ermitteln.

(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.

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