6. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeirat
§ 22*)
Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Wohnbauförderungsbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
- a) in grundsätzlichen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien im Rahmen dieses Gesetzes,
- b) in sonst bedeutsamen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erstellung von Finanzierungsprogrammen im Rahmen der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel,
- c) bei der Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung mit Ausnahme der Wohnbeihilfeansuchen.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat gehören an:
- a) das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
- b) sieben von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien bestellte Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend dem durch die Anzahl der Abgeordneten gegebenen Stärkeverhältnis zu bestellen. Zumindest ein Mitglied sollte ein Vertreter einer Familienorganisation sein. Erstattet eine Partei innerhalb der Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so hat die Landesregierung die von dieser Partei vorzuschlagenden Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied kann ein aufgrund des Vorschlages derselben Partei bestelltes Mitglied im Verhinderungsfall vertreten.
(5) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer der Landesregierung. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht oder durch Tod.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006
04.10.2016
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