§ 22 TTZG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

5. Abschnitt

Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr, Verordnungen, Strafbestimmungen

§ 22

Behörden

(1) Die Vollziehung der §§ 3 bis 18 obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Im übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Tirol eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

18.01.2011

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