§ 22 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 22

Übereinstimmungszeugnis

(1) Die zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen befugte Stelle hat auf Antrag des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters das Übereinstimmungszeugnis auszustellen, wenn das erforderliche Nachweisverfahren durchgeführt worden ist und dieses die Übereinstimmung des betreffenden Bauproduktes ergeben hat.

(2) Wird die Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses von zwei Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Übereinstimmung des betreffenden Bauproduktes gegeben ist. Ein Bescheid, mit dem die Übereinstimmung festgestellt wird, gilt als Übereinstimmungszeugnis.

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