§ 22 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Strafbestimmungen

§ 22

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe verkürzt;
  2. 2. durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe hinterzieht;
  3. 3. als Diensteanbieterin oder Diensteanbieter einem Auskunftsersuchen gemäß § 7 Abs 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
  4. 4. den Anzeige- und Informationspflichten gemäß den §§ 9 Abs 1 und 10 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Abs 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €, im Fall des Abs 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €, im Fall des Abs 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 € und im Fall des Abs 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.

14.09.2022

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