§ 22 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 22.

(1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053301

alte Dokumentnummer

N3199423478L

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