§ 22.
(1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053301
alte Dokumentnummer
N3199423478L
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