§ 22 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Rigorosum

§ 22.

(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie eine gründliche Vertrautheit mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen nachzuweisen.

(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

  1. 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
  2. 2. eines der in § 20 Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; dabei ist das nach § 18 Abs. 2 Z 2 gewählte Fach besonders zu berücksichtigen; im Falle einer Anrechnung nach § 23 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des Kandidaten entsprechen;
  3. 3. ein weiteres der in § 20 Abs. 2 genannten und nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120611

alte Dokumentnummer

N7197931566L

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