Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977
§ 22.
(1) Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich (§ 14) ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer.
(2) Auf Antrag können Auskünfte gemäß Abs. 1 einmalig oder laufend, und zwar für jedes halbe Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre beantragt werden. Laufende Mitteilungen werden jeweils im Jänner, halbjährlich auch im Juli versendet.
(3) Die Anträge unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren jeweilige Höhe durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes festzusetzen ist. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes ist der für die Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
(4) Bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.
Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977
Schlagworte
Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12036272
alte Dokumentnummer
N2199225502J
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