4. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse
§ 22
Wahlausschreibung
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) sowie den Hinweis zu enthalten, daß Wahlpflicht besteht.
(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
03.10.2017
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