§ 22 LFG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2001

§ 22

Vergütungen der Feuerwehrinspektoren

Der Landes-Feuerwehrinspektor ist hauptberuflich zu bestellen. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren haben Anspruch auf

  1. a) Ersatz der Barauslagen,
  2. b) Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften und
  3. c) eine Aufwandsentschädigung.

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