§ 22 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 22

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

  1. a) dem Gehalt und
  2. b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
  1. die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Abs. 3 der Berechnung nach den Abs. 3 bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für

  1. a) die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe oder
  2. b) die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse oder
  3. c) das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe bzw. die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß.

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen

  1. a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war oder
  2. b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch genommen und sich nicht nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen zur Zahlung eines Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat,

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

  1. a) Zeiten nach Abs. 3 lit. a und b sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war,
  2. b) die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen, wobei Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind,
  3. c) die Summe der Monate nach den lit. a und b ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen.

Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

  1. a) von im Abs. 3 lit. a und b angeführten Zeiten und
  2. b) von Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage ausreicht.

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