§ 22 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 22.

(1) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als „Meisterklasse“, „Meisterschule“ oder „Klasse künstlerischer Ausbildung“) oder die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.

(3) Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(4) Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.

(5) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen:

  1. 1. Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;
  2. 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
  3. 3. Abhaltung von Prüfungen;
  4. 4. Betreuung von Studierenden;
  5. 5. Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;
  6. 6. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
  7. 7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(7) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.

Schlagworte

Organisationsaufgabe, Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127553

alte Dokumentnummer

N7199812736U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)