§ 22
Sonstige Arbeitswelt
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 6 Abs. 1 lit. a hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 6 Abs. 1 lit. b hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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