§ 22
Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters - der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Bereich der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muß, sofern der Hersteller nicht diesen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) hat - hat die Zertifizierungsstelle mit Bescheid ein Konformitätszertifikat zu erteilen, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle;
- b) Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters;
- c) Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Produktmerkmale und Klassen oder Leistungsstufen;
- d) die technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind;
- e) besondere Verwendungshinweise;
- f) die Nummer des Zertifikates;
- g) die Gültigkeitsdauer des Zertifikates;
- h) Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikates.
(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist - wenn es nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist - in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
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