§ 22 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 22

Wenn der zur Erfüllung einer Auflage im Sinne § 8 dieses Gesetzes Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so hat die Agrarbezirksbehörde die Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

16.04.2018

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