§ 22 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 22
Freiwillige Feilbietung

Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

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