§ 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 22.

(1) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(3) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114221

alte Dokumentnummer

N6199810477O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)