§ 22.
(1) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(3) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114221
alte Dokumentnummer
N6199810477O
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