§ 22 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 22

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden unter Berücksichtigung von Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)