§ 22 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Protokoll

§ 22.

(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit seinem Vertreter. Ist weder der Schriftführer noch sein Vertreter anwesend, so hat der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das über diese Sitzung das Protokoll zu führen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062403

alte Dokumentnummer

N4198911518J

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