Gleitender Wiedereinstieg
§ 22.
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20011559
Dokumentnummer
NOR40234771
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