6. Abschnitt
Datenverarbeitung
Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung
§ 22.
Für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung dürfen auch Daten verarbeitet werden, die nicht für Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Teilnahmeberechtigung an FinanzOnline übermittelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280707
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