§ 22 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

6. Abschnitt
Datenverarbeitung

Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung

§ 22.

Für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung dürfen auch Daten verarbeitet werden, die nicht für Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Teilnahmeberechtigung an FinanzOnline übermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280707

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