§ 22 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

3. Hauptstück

Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Abschnitt

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22.

(1) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein. Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.

(2) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)