§ 22 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Risiko durch konforme Messgeräte

§ 22.

(1) Stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden fest, dass ein Messgerät ein Risiko für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, ist der betreffende Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgerätes, die Herkunft und Lieferkette des Messgerätes, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179488

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