§ 22 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 22.

Bei Verordnungen gemäß §§ 20 und 21 ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.