§ 22 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers

§ 22

(1) § 22.Das Gericht hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen:

  1. 1. wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder
  2. 2. wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.

(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat das Gericht den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen Bewährungshelfer der nunmehr zuständigen Dienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch den bisher bestellten Bewährungshelfer zweckmäßiger erscheint und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) Der Bewährungshelfer hat das Gericht unverzüglich davon zu verständigen, wenn der Schützling den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle der Bewährungshilfe nimmt.

(4) § 16 Abs. 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(5) Wird die Bewährungshilfe vor Ablauf der Probezeit aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht zugleich den Bewährungshelfer zu entheben und dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit, so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.