§ 22 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 22

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Senat bei einer Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer Mitglieder der zweiten Gruppe zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.

(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.