§ 22.
Die Zulassung gemäß § 34 UniStG zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)" an der Universität Graz ist letztmalig im Sommersemester 2003 möglich. Studierende, die zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)" an der Universität Graz zugelassen sind, haben das Recht, dieses Studium bis längstens 30. September 2008 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan “Bakkalaureatsstudium Soziologie" der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 zum UniStG)" unterstellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
10010034
Dokumentnummer
NOR40039698
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