§ 22 Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

§ 22.

Die Zulassung gemäß § 34 UniStG zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)" an der Universität Graz ist letztmalig im Sommersemester 2003 möglich. Studierende, die zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)" an der Universität Graz zugelassen sind, haben das Recht, dieses Studium bis längstens 30. September 2008 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan “Bakkalaureatsstudium Soziologie" der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 zum UniStG)" unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10010034

Dokumentnummer

NOR40039698

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