§ 22 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 22.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. Die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
  5. 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073236

alte Dokumentnummer

N5198210147S

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