§ 22 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 22.

Wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

  1. 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens fünf Jahre das auf einfache Verfahrensarten eingeschränkte Gewerbe der Drucker als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt hat oder im auf einfache Verfahrensarten eingeschränkten Gewerbe der Drucker als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig war und
  2. 2. die Prüfung (§§ 14 bis 20) erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071513

alte Dokumentnummer

N5197711116Q

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