§ 22 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 22

Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.

(1) Die Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen müssen gegen Formveränderungen widerstandsfähig und gegen Durchrosten geschützt sein. Teile, die mit Karbid oder Azetylen in Berührung kommen, dürfen nicht aus Metallen verfertigt sein, die wie zum Beispiel Kupfer, explosive Azetylen-Verbindungen eingehen können; Hähne, Ventile, Verschraubungen und ähnliche Bestandteile dürfen jedoch aus Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von höchstens 70 vH verfertigt sein.

(2) Alle Apparatteile, die durch Azetylen einer äußeren oder inneren Druckwirkung ausgesetzt und nicht aus einem Stück hergestellt sind, müssen in fachmännischer Weise genietet oder geschweißt sein. Doppelte Falzung ist nur bei Apparaten für eine Stundenleistung bis zu 100 Litern zulässig. Weichlot darf nur als Dichtungsmittel verwendet werden.