§ 22 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst

§ 22

(1) § 22.Die Ausbildung an Schulen für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit mit den Mitteln der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie bekanntzumachen sowie in den verschiedensten Handfertigkeiten und in deren Anwendung bei der Behandlung von Menschen zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (-therapeuten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 5, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.